Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen von der Eisengießerei Dinklage GmbH, nachfolgend EGD genannt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, Änderungen oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen oder Nebenabreden sind für EGD nur insoweit verbindlich, als EGD sie schriftlich bestätigt hat. Sofern in diesen Bedingungen schriftliche Erklärungen gefordert werden, genügt hierfür auch die Textform.

II. Vertragsabschluss

Für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ist dem Besteller für die Annahme eines Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller, kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung zustande. An Bestellungen ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens bei der EGD.

III. Lieferungen und Leistungen

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von der EGD maßgeblich.

Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von der EGD genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich die EGD die Eigentums- und Urheberrechte vor.

Die EGD ist zu konstruktiven Abänderungen im Rahmen der laufenden Fortentwicklung der Liefergegenstände in Absprache mit dem Besteller und im Zuge einkaufspolitischer Entscheidungen berechtigt. Weiterhin ist die EGD berechtigt, Änderungen in der Materialzusammensetzung vorzunehmen, wobei die zugesagte Qualität des Endproduktes nicht beeinflusst wird.

IV. Preise und Zahlungen

1) Preise
Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Verpackung wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung zurückgenommen. Die EGD ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des neuen Verkaufspreises anzuheben, wenn sich die für den Besteller maßgebenden Verkaufspreise bis zur Lieferung ändern. Sollten zur Produktion des Liefergegenstandes Modellkosten anfallen, sind diese vom Besteller zu tragen. Nach zugesicherter Aufbewahrungszeit müssen eventuell anfallende Entsorgungskosten der Modelle vom Besteller getragen werden.

2) Fälligkeit
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Preis netto binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Besteller zu tragen. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die EGD ist berechtigt, im Verzugsfall für jede Mahnung eine Mahngebühr von zehn Euro zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3) Zahlungsverzug
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen.

Die EGD ist berechtigt, wenn diese befürchten muss den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder unvollständig zu erhalten, die vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann die EGD vom Vertrag zurücktreten.

Die EGD ist auch berechtigt, nach einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller bereits die vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig leistet oder die Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ablehnt.

Im Falle des Rücktritts ist die EGD auch berechtigt, Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn der Schaden ist nachweislich geringer.

4) Umsatzversteuerung
Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitender Lieferung wird die EGD von bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Der Besteller verpflichtet sich bei grenzüberschreitender Lieferung innerhalb der EU, der EGD unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifkationsnummer mitzuteilen. Er wirkt bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischem Umsatzsteuerrecht geforderten weiteren Nachweisen im dazu erforderlichen Umfang mit. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere den Erhalt der Lieferung im EU Mitgliedstaat zu bestätigen und das von der EGD bereitgestellte Verfahren und/oder Formular zu nutzen. Für den Fall, dass die Bestätigung nicht erfolgt, wird die jeweils gültige deutsche Umsatzsteuer berechnet.
Von der EGD abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Besteller zu tragen. Entsteht Umsatzsteuer aufgrund von Zahlungen, die vor Bewirkung der Lieferung (Leistung) erbracht werden, wird die Umsatzsteuer hierauf gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.

V. Lieferzeit, Erfüllungsvorbehalt

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der EGD nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die EGD in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. Die EGD ist jedoch berechtigt, nach schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

VI. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme, die EGD mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt sein muss, nicht erfolgt, so gilt die EGD als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme sowie der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von der EGD dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.

Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder die EGD noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Einbringung, Aufstellung, Montage oder Einweisung) übernommen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß § VIII. dieser Lieferungsbedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.

Im Übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel „ab Werk“ (EXW).

VII. Eigentumsvorbehalt

1) Die EGD behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Die EGD ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

4) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die EGD unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.

5) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an die EGD in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20% ab, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der EGD, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird die EGD von der Befugnis Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EGD nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann die EGD verlangen, dass die der EGD zustehenden Beträge auf ein von der EGD benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Die EGD kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an die EGD leisten und der Besteller zu diesem Zweck der EGD die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung offenlegt.

6) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter einer Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Bestellers gegen den Dritten bestehen.

7) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der EGD gehörenden Waren durch den Besteller steht die EGD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EGD nach schriftlicher Abmahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist die Lieferfrist gehemmt. Die EGD behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

9) Die EGD verpflichtet sich, der EGD zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10) Lässt das Recht, in dessen Bereich sich die Liefergegenstände befinden, die vorstehende Sicherungsabrede nicht zu, gestattet es aber die EGD, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann die EGD alle Rechte dieser Art ausüben.

11) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen der EGD mitzuwirken, die die EGD zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.

VIII. Haftung für Sachmängel, Gewährleistungsverjährung

1) Gewährleistungsfrist
Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände sowie für durchgeführte Reparaturen leistet die EGD für die Dauer von 12 Monaten Gewähr. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von der EGD, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist; es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.

2) Untersuchungspflicht
Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers – mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen – setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel ist die EGD vom Besteller unverzüglich aber spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen.

3) Umfang der Gewährleistung
Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl der EGD die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.

Zur Vornahme aller EGD nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der EGD stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist die EGD von der Nacherfüllung befreit.

Die EGD trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht wurden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von der EGD im Lieferwerk oder beim Endkunden. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Bestellers nicht im Lieferwerk statt, so gehen die Kosten für die Entsendung von Fachpersonal zu dessen Lasten. Ersetzte Teile werden Eigentum der EGD.

4) Nebenverpflichtung und Patentrechte
Wenn durch Verschulden der EGD der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Ziffern VIII. und IX. dieser Lieferungsbedingungen.

Bei Rechtsmängeln, insbesondere wenn durch die Lieferung Patentrechte Dritter verletzt werden, bemüht sich die EGD um deren Beseitigung innerhalb angemessener Zeit. Gelingt dies nicht, so findet Ziffer IX. dieser Lieferungsbedingungen Anwendung. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Im Übrigen gilt Ziffer IX. 5) dieser Lieferungsbedingungen.

5) Haftungseinschränkungen
Für wesentliche Fremderzeugnisse unter den Liefergegenständen beschränkt sich die Gewährleistung/Haftung der EGD auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die die EGD gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der EGD nur auf die sorgfältige Auswahl des Unterlieferanten. Notwendige Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung werden jedoch der EGD durchgeführt.

Es wird keine Gewähr übernommen für Störungen oder Schäden, die durch

– Gewalteinwirkung,
– nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch,
– Reparaturen durch nicht von der EGD autorisiertes bzw. geschultes Personal,
– nicht von der EGD gelieferte Teile

verursacht worden sind. Die EGD übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung

1) Leistungshindernisse
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die EGD vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist die EGD erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die EGD nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.

2) Teillieferung
Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3) Fehlgeschlagene Nacherfüllung
Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

– wenn die EGD eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur
Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos
verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie
etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung
der Nachbesserung berücksichtigt oder

– wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Ver-
suche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Besteller nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

4) Minderung
Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

5) Haftungsausschluss
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der EGD sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die EGD – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1 u. 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern.

Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn die EGD durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht hat.

6) Datenschutz
Die EGD sichert die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gemäß EU-DSGVO und BDSG-neu zu und hat dazu die aktuelle Datenschutzerklärung für jeden Interessierten nachlesbar auf der Webseite www.eisengiesserei-dinklage.de/datenschutz veröffentlicht.

Der Kunde stimmt darin der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, welche für die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten der EGD notwendig sind, ausdrücklich zu.

Das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft offen.

Die EGD weist an dieser Stelle darauf hin, dass sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten ggfs. Dritter bedient, denen die erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispielhaft seien hier Dritte wie Vertragspartner, Lieferanten, Transportdienstleister, Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister genannt. Weiteres ergibt sich aus den Punkten der auf unserer Webseite veröffentlichten Datenschutzerklärung.

X. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ist das Gericht Vechta zuständig. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die EGD ist auch berechtigt, ein für den Besteller zuständiges Gericht zu wählen.

Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Dinklage.

Eisengießerei Dinklage GmbH

»Stand: 01.2020